Energie-Härtefallhilfen der Bayerischen Staatsregierung - Förderung energieintensiver Sportstätten bis 20. Oktober 2023

22.09.2023

Wegen der drastischen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Staatsregierung einen Härtefallfonds beschlossen. Neben Hilfen für die bayerischen Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ist auch ein Schutzschirm für soziales Leben und Infrastruktur vorgesehen. Hiervon profitieren insbesondere Sportvereine und -verbände sowie Integrationsprojekte.

30 Millionen Euro zusätzlich für den Sport

„2023 werden wir zur Unterstützung unserer Sport- und Schützenvereine sowie der Sportverbände und Träger leistungssportlicher Trainingsstätten insgesamt 30 Millionen Euro aus dem Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur zusätzlich zur Verfügung stellen“, so Sportminister Joachim Herrmann. „Zusammen mit der bereits beschlossenen Verdopplung der Vereinspauschale auf über 40 Millionen Euro unterstützen wir damit tatkräftig den organisierten Sport bei der Bewältigung der großen Herausforderungen in dieser schwierigen Zeit.“

 

Allgemeiner Energiepreiszuschuss für Sport- und Schützenvereine in Höhe von bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023 (Umfang bis zu 18 Millionen Euro).

Die Zuwendung kann an alle Vereine ausbezahlt werden, die Vereinspauschale erhalten und deren Energiekosten im Jahr 2023 die Energiekosten des Jahres 2021 übersteigen. Die Förderrichtlinien zum allgemeinen Energiepreiszuschuss sind auf der Verkündungsplattform Bayern veröffentlicht. Weitere Informationen stellen wir Ihnen nachfolgend sowie über Vollzugshinweise zur Verfügung.

  • Antragsberechtigte Vereine:
    • Antragsberechtigt sind nur Vereine, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.
  • Zuwendungszweck:
    • Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten).
  • Höhe des allgemeinen Energiepreiszuschusses:
    • Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise (Energiemehrkosten), maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.

 

Gezielte Unterstützung von Vereinen mit energieintensiven Sportstätten (Eissportflächen, Schwimmbäder) oder mehreren eigenen Sportstätten, deren Energiekostensteigerungen den Gesamtbetrag der Vereinspauschale 2023 und den Auszahlungsbetrag des allgemeinen Energiepreiszuschusses um mehr als 10.000 Euro übersteigen (Umfang bis zu 7 Millionen Euro).

DIE ANTRAGS­FRIST FÜR DEN ENER­GIE­HÄR­TE­FALL­FONDS ZUR FÖRDE­RUNG ENER­GIE­IN­TEN­SI­VER SPORT­STÄT­TEN LÄUFT BIS 20. OKTO­BER 2023

  • Die Zuwen­dung setzt voraus, dass die Sport­stät­ten trotz der Mehr­be­las­tun­gen bei den ener­gie­be­ding­ten Ausga­ben im Jahr 2023 offen­ge­hal­ten werden und zur Nutzung für die Vereins­mit­glie­der bereit­ste­hen. Dane­ben muss die finan­zi­elle Mehr­be­las­tung auf die Ener­gie­krise zurück­zu­füh­ren sein.
  • Die Anträge zur Förde­rung für ener­gie­in­ten­sive Sport­stät­ten können ausschließ­lich in der Frist zwischen dem 21. Septem­ber und 20. Okto­ber 2023 (Ausschluss­frist) bei den örtlich zustän­di­gen Regie­run­gen gestellt werden. Die voll­stän­di­gen Richt­li­nien zur Förde­rung von ener­gie­in­ten­si­ven Sport­stät­ten sind auf der Website des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­rium des Innern, für Sport und Inte­gra­tion einseh­bar. Der Förder­an­trag wird inner­halb der nächs­ten Tage zur Verfü­gung gestellt.

 

Weitere Informationen:

STMI Fragen und Antworten (FAQ) Antragsformular Energieeintensive Sportstätten

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